Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67b Z2;Rechtssatz
Durch § 67b Z. 2 AVG wird der belangten Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat die Stellung einer Organpartei eingeräumt. Es kommen ihr dabei aber nur die Parteirechte im Verwaltungsverfahren, nicht aber subjektive materielle Berechtigungen zu, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen materieller Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung subjektiver Rechte fehlt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030376.X01Im RIS seit
28.09.2007