RS Vwgh 2002/4/29 2001/03/0376

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67b Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch § 67b Z. 2 AVG wird der belangten Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat die Stellung einer Organpartei eingeräumt. Es kommen ihr dabei aber nur die Parteirechte im Verwaltungsverfahren, nicht aber subjektive materielle Berechtigungen zu, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen materieller Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung subjektiver Rechte fehlt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030376.X01

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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