RS Vwgh 2002/4/30 2001/08/0143

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §448 Abs4;
ASVG §449 Abs1;
ASVG §588 Abs14;

Beachte

Besprechung in: RdA 5/2003, 492; RdA 3/2003, 252-257;

Rechtssatz

Ist eine bestimmte Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers rechtlich geboten, so darf ein diese Maßnahme bewirkender Beschluss eines Verwaltungsorgans von der Aufsichtsbehörde nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden. Soweit daher den Dienstnehmern arbeitsrechtliche Ansprüche zukommen, ist die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, die dafür erforderlichen Beschlüsse von Verwaltungsorganen eines Sozialversicherungsträgers unter Hinweis auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte oder jene der Sparsamkeit der Verwaltung aufsichtsbehördlich zu kassieren. Daran hat auch § 588 Abs. 14 ASVG nichts geändert, der den Sozialversicherungsträgern zwar eine Reduktion ihrer Verwaltungskosten in einem bestimmten Ausmaß auferlegt, diesen aber nicht die Befugnis einräumt, sich unter Hinweis auf dieses Einsparungserfordernis rechtlichen Leistungsverpflichtungen, im Besonderen solchen arbeitsrechtlicher Natur zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080143.X02

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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