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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448 Abs4;Beachte
Besprechung in: RdA 5/2003, 492; RdA 3/2003, 252-257;Rechtssatz
Ist eine bestimmte Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers rechtlich geboten, so darf ein diese Maßnahme bewirkender Beschluss eines Verwaltungsorgans von der Aufsichtsbehörde nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden. Soweit daher den Dienstnehmern arbeitsrechtliche Ansprüche zukommen, ist die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, die dafür erforderlichen Beschlüsse von Verwaltungsorganen eines Sozialversicherungsträgers unter Hinweis auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte oder jene der Sparsamkeit der Verwaltung aufsichtsbehördlich zu kassieren. Daran hat auch § 588 Abs. 14 ASVG nichts geändert, der den Sozialversicherungsträgern zwar eine Reduktion ihrer Verwaltungskosten in einem bestimmten Ausmaß auferlegt, diesen aber nicht die Befugnis einräumt, sich unter Hinweis auf dieses Einsparungserfordernis rechtlichen Leistungsverpflichtungen, im Besonderen solchen arbeitsrechtlicher Natur zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080143.X02Im RIS seit
14.08.2002