RS Vwgh 2002/4/30 97/08/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1175;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0543

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0444 E 30. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Prozessrechtsfähigkeit im (zB verwaltungsgerichtlichen) Verfahren nur zuerkannt werden, wenn das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Arbeitsgemeinschaft selbstständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumen würde (Hinweis B VS 24. September 1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968; B 21. Jänner 1997, 94/05/0035; B 22. März 2000, 2000/04/0029). Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - so wie dies nach dem Zivilrecht der Fall ist, welches insofern zufolge § 9 AVG, § 357 Abs 1 ASVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt - auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu; sie kann daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber zu qualifizieren sind vielmehr ausschließlich (alle) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Hinweis E 28. November 1995, 94/08/0074, mit eingehender Begründung und Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080465.X01

Im RIS seit

08.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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