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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0543Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0444 E 30. Jänner 2002 RS 2(hier Stadttheater X als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Bescheidadressatin)Stammrechtssatz
Mangels Rechtspersönlichkeit kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier Arbeitsgemeinschaft) nicht Bescheidadressat sein. Soweit ein "Bescheid" an jemanden gerichtet ist, dem es an Rechtssubjektivität mangelt, kommt die mit der Erlassung eines Bescheides intendierte normative Wirkung mangels eines geeigneten Rechtssubjektes, auf das sich diese auswirken könnte, nicht zu Stande; der Bescheid geht insoweit ins Leere. Ist - wie hier - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einziger Adressat des behördlichen Abspruchs, so ermangelt es einer solchen Erledigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt an der Bescheidqualität. Durch eine derartige Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte aber auch in die Rechte der Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht eingegriffen werden (Hinweis B 21. Jänner 1997, 94/05/0035).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080465.X03Im RIS seit
08.04.2003Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017