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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §588 Abs14;Beachte
Besprechung in: RdA 5/2003, 492; RdA 3/2003, 252-257;Rechtssatz
§ 588 Abs. 14 ASVG ist lediglich eine Zielbestimmung, die hinsichtlich der Mittel, mittels welcher die Sozialversicherungsträger dieses Ziel erreichen sollen, völlig offen ist, deren Wahl somit den Sozialversicherungsträgern überlassen ist, wobei die tatsächliche Möglichkeit der Zielerreichung nicht nur von der Gestion der Sozialversicherungsträger, sondern überdies von weiteren, für den Verwaltungsaufwand maßgebenden Randbedingungen (insbesondere ob gleichzeitig gesetzte gesetzgeberische Maßnahmen der Schaffung zusätzlicher Belastungen oder der Setzung von Entlastungsmaßnahmen dienen) abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080143.X03Im RIS seit
14.08.2002