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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §34 Abs4;Rechtssatz
Die Bezugnahme auf "§ 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem 1. April 1998" in der Bestimmung des § 79 Abs. 47 AlVG gilt nur für die nach dieser Rechtslage in bestimmten Fällen vorgesehene Befristung des Anspruches auf Notstandshilfe und die sich daraus - nach der damaligen Rechtslage - ergebende Möglichkeit einer "Erschöpfung" des Anspruches auf Notstandshilfe. Auch in einem solchen Fall ist nach § 79 Abs. 47 AlVG die Bestimmung des § 34 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 167/1998 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080066.X01Im RIS seit
14.08.2002