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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die amtswegige Aufhebung der Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand infolge gerichtlicher Verurteilung wegen fahrlässiger KörperverletzungRechtssatz
Der Beschwerdeführer verkennt, daß aus dem in Art4 des 7. ZP EMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Der beim UVS bekämpfte Bescheid hat das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis beseitigt. Durch diesen Bescheid ist der Beschwerdeführer (in seiner Rechtssphäre) daher nicht beschwert worden.
Schlagworte
Strafrecht, Straßenpolizei, Alkoholisierung, Verwaltungsstrafrecht, Parteistellung, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, DoppelbestrafungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B666.2003Dokumentnummer
JFR_09968873_03B00666_01