RS Vwgh 2002/4/30 2002/08/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0197/53 E 9. September 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, daß die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080042.X01

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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