RS Vwgh 2002/4/30 97/08/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0543

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0035 B 21. Jänner 1997 RS 2(hier nur erster Satz; Stadttheater X als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Beschwerdeführerin)

Stammrechtssatz

Da zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind, kommt der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Beschwerdelegitimation nicht zu (Hinweis B 24.10.1990, 90/03/0182). Ein solcher Bescheid, der jemanden zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit fehlt, ruft keine Rechtswirkungen hervor; solche Bescheide gehen ins Leere (Hinweis B VS 24.9.1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968). Durch eine derartige Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte aber auch in die Rechte der drei anderen Beschwerdeführer, die offenbar Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind, nicht eingegriffen worden sein (Hinweis B 1.7.1993, 90/17/0385, mit welchen die von drei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080465.X02

Im RIS seit

08.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten