RS Vwgh 2002/4/30 99/08/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §58 Abs3 idF 1986/111;
ASVG §64 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BSVG §34 Abs2 idF 1980/587;

Rechtssatz

Den Träger der Krankenversicherung trifft keine Beweislast für die "Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung" der Beitragsvorschreibung, aber auch nicht für die "Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post" (Hinweis E 30. Mai 1995, 93/08/0201). Sie ist im Streitfall vielmehr - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären (Hinweis E 28. November 1995, 94/08/0153). Dieses die Beitragsvorschreibung gemäß § 58 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 1986/111 betreffende Erkenntnis ist auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weil die fehlende Beweislast des Trägers der Krankenversicherung aus der Bestimmung des § 64 Abs. 3 ASVG gefolgert wurde und Gesagtes demnach auch für die dort, aber auch für die in der in Rede stehenden Norm des § 34 Abs. 2 BSVG geregelte Mahnung gilt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080126.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten