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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §58 Abs3 idF 1986/111;Rechtssatz
Den Träger der Krankenversicherung trifft keine Beweislast für die "Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung" der Beitragsvorschreibung, aber auch nicht für die "Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post" (Hinweis E 30. Mai 1995, 93/08/0201). Sie ist im Streitfall vielmehr - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären (Hinweis E 28. November 1995, 94/08/0153). Dieses die Beitragsvorschreibung gemäß § 58 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 1986/111 betreffende Erkenntnis ist auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weil die fehlende Beweislast des Trägers der Krankenversicherung aus der Bestimmung des § 64 Abs. 3 ASVG gefolgert wurde und Gesagtes demnach auch für die dort, aber auch für die in der in Rede stehenden Norm des § 34 Abs. 2 BSVG geregelte Mahnung gilt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080126.X01Im RIS seit
14.08.2002