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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1157;Beachte
Besprechung in: RdA 5/2003, 492; RdA 3/2003, 252-257;Rechtssatz
Für das Vorliegen einer allgemein verbindlichen betrieblichen Übung ist nicht wesentlich, ob alle durch diese begünstigten Dienstnehmer die Begünstigung beanspruchten, sondern ob jenen Dienstnehmern, die darum ansuchten, sie auch tatsächlich gewährt wurde, sodass der sich auf die jahrelange betriebliche Übung berufende Dienstnehmer - selbst wenn er noch nie davon Gebrauch gemacht hat - damit rechnen konnte, in der gleichen Situation die Begünstigung unter den gleichen Voraussetzungen wie seine Kollegen zu erhalten (Hinweis OGH Arb 9812 = DRdA 1981,42 (mit iW zustimmender Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1980,178 (mit zT. krit. Anmerkung von Mayer-Maly)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080143.X06Im RIS seit
14.08.2002