RS Vwgh 2002/5/8 2002/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0072 E 9. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (Hinweis: E 26.4.2000, 2000/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040030.X02

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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