RS Vwgh 2002/5/8 2000/04/0186

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, wonach die 8. bis 24.-Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt sind, kann nicht abgeleitet werden, es wäre über ihre (gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer erhobene) Berufung nicht abgesprochen worden. Aus dem Verwaltungsgeschehen - gemeinsame Berufung aller Beschwerdeführer sowie Adressierung des angefochtenen Bescheides an den Erstbeschwerdeführer "und Mitberufungswerber" - ergibt sich, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch die Berufung, soweit sie von den 8. bis 24.-Beschwerdeführern erhoben wurde, erledigen wollte (und bietet auch die Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Sicht). Vor diesem Hintergrund sieht der Verwaltungsgerichtshof hier einen Fall einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit als gegeben an.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040186.X01

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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