RS Vwgh 2002/5/8 2002/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Der Fluchtweg aus dem hintersten Verkaufsbereich im Bereich des Fluchtganges ist durch Kartonagen und Obstkisten von 1,4 m auf ca. 0,6 m und der Hauptverkehrsweg im Verkaufsraum im Eingangsbereich, entlang des internen Ganges und im Kassenstauraum beim Getränkebereich durch Zweitplatzierungskörbe und Zusatzplatzierungen von 1,8 m auf ca. 1,2 m (also in einem Ausmaß von einem Drittel der gesamten Verkaufswegebreite) eingeengt gewesen. Die Einengungen stellen im Falle des fluchtartigen Verlassens der Betriebsanlage durch viele Personen gleichzeitig eine wesentliche Beeinträchtigung und daher eine Gefährdung von Personen dar (Hinweis E vom 25.2.2002, Zl. 2001/04/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040022.X01

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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