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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Im Hinblick auf die große Anzahl der vom gewerberechtlichen Geschäftsführer begangenen Übertretungen (14 Übertretungen) des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch angesichts des Umstandes, dass die letzte diesbezügliche Bestrafung vom Oktober 1998 stammt und somit drei Jahre und vier Monate zurück liegt, zu dem Ergebnis gelangte, dass der Geschäftsführer die Zuverlässigkeit für die Ausübung des betreffenden Gewerbes im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr besitze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040033.X02Im RIS seit
08.08.2002