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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Mit den Hinweisen des Beschwerdeführers, die Entziehung der Gewerbeberechtigung vernichte seine wirtschaftliche Existenz, im gegenständlichen Fall sei keinesfalls von einer "großflächigen Gläubigerschädigung wie im Fall von Konkursen infolge fahrlässiger oder betrügerischer Krida die Rede" sowie lediglich durch Ausübung des Gewerbes (Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers sowie Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994) könne er eine Schadenswiedergutmachung durchführen, kann er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun, weil für die Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen der von der belangten Behörde im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage fehlt (hier in Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB und § 298 Abs. 1 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040043.X04Im RIS seit
17.07.2002