RS Vwgh 2002/5/8 2001/04/0043

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2 Fall1;
StGB §298 Abs1;

Rechtssatz

Mit den Hinweisen des Beschwerdeführers, die Entziehung der Gewerbeberechtigung vernichte seine wirtschaftliche Existenz, im gegenständlichen Fall sei keinesfalls von einer "großflächigen Gläubigerschädigung wie im Fall von Konkursen infolge fahrlässiger oder betrügerischer Krida die Rede" sowie lediglich durch Ausübung des Gewerbes (Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers sowie Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994) könne er eine Schadenswiedergutmachung durchführen, kann er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun, weil für die Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen der von der belangten Behörde im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage fehlt (hier in Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB und § 298 Abs. 1 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040043.X04

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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