Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Weder der bis zur Verurteilung gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB und § 298 Abs. 1 StGB vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch auch dem während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" sowie "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994" rechtswidrig erscheinen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040043.X05Im RIS seit
17.07.2002