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10/10 GrundrechteNorm
MRKZP 01te Art1;Rechtssatz
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 5 Staatsgrundgesetz gilt ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Absatz des Art 1 des 1 ZP MRK ausdrücklich formulierte Gesetzesvorbehalt erstreckt (vgl die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981, 12227/1989, 12998/1992). Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl VfSlg 11402/1987, 12227/1989) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl VfSlg 13964/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100124.X06Im RIS seit
22.07.2002