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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerde ist nicht wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (Asylwerber) auf die aktenkundige Zustellung an das Bundesasylamt nicht ausdrücklich hinweist und sich nicht ausdrücklich auf § 26 Abs. 2 VwGG beruft, im Sinne der hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 1996, Zl. 94/17/0290, und vom 12. August 1997, Zl. 97/17/0225, zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die Unwirksamkeit der Zustellung an den Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird, kann der Beschwerde "entnommen werden", dass der Beschwerdeführer von dem ihm durch die erwähnte Bestimmung eingeräumten Recht, einen ihm noch nicht zugestellten Bescheid zu bekämpfen, Gebrauch machen wollte. Der - eine gleichfalls die Unwirksamkeit der Zustellung behauptende Beschwerde gegenteilig auslegende - hg. Beschluss vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0393, enthält keine Rechtsaussagen, die dieser Deutung der vorliegenden Beschwerde entgegen stünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010186.X01Im RIS seit
18.09.2002