RS Vwgh 2002/5/14 2002/01/0030

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Verfehlt wäre es jedenfalls, schon im Hinblick auf das Fehlen eines Meldenachweises für die Zeit vom 20. Oktober 1992 bis 24. März 1993 (für die Zeit vom 9. August 1991 bis 20. Oktober 1992 erliegt ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Meldezettel im Akt, demzufolge er an einer näher genannten Unterkunft seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe) die notwendige ununterbrochene "Wohnsitzfrist" iS des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 zu verneinen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0249) oder bezüglich dieser "Wohnsitzfrist" eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende besondere "Beweispflicht" anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010030.X01

Im RIS seit

19.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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