RS Vwgh 2002/5/14 98/01/0514

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mangels Vorhandenseins der vom unabhängigen Bundesasylsenat dem Asylwerber vorgehaltenen "Aufzeichnungen" im vorgelegten Verwaltungsakt besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die vom unabhängigen Bundesasylsenat gezogene Schlussfolgerung auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Dieses Material wurde offenbar auch dem Asylwerber nicht zur Einsichtnahme übermittelt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren aber nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde notorisch sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998010514.X02

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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