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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Mangels Vorhandenseins der vom unabhängigen Bundesasylsenat dem Asylwerber vorgehaltenen "Aufzeichnungen" im vorgelegten Verwaltungsakt besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die vom unabhängigen Bundesasylsenat gezogene Schlussfolgerung auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Dieses Material wurde offenbar auch dem Asylwerber nicht zur Einsichtnahme übermittelt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren aber nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde notorisch sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998010514.X02Im RIS seit
01.08.2002