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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StbG 1985 §12 Abs1 litb idF 1998/I/124;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass angesichts der beiden strafbaren Handlungen im Jahre 1992 (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB) vor dem Hintergrund des mehr als 26-jährigen Inlandsaufenthaltes der Fremden und ihres langjährigen Wohlverhaltens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gesagt werden kann, dass in ihren Verfehlungen ein "Integrationsdefizit" vorliegt, das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Annahme einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration entgegenstehen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010343.X03Im RIS seit
19.08.2002