RS Vwgh 2002/5/14 2000/01/0343

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §12 Abs1 litb idF 1998/I/124;
StGB §83 Abs1;
StGB §92 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass angesichts der beiden strafbaren Handlungen im Jahre 1992 (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB) vor dem Hintergrund des mehr als 26-jährigen Inlandsaufenthaltes der Fremden und ihres langjährigen Wohlverhaltens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gesagt werden kann, dass in ihren Verfehlungen ein "Integrationsdefizit" vorliegt, das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Annahme einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration entgegenstehen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010343.X03

Im RIS seit

19.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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