RS Vwgh 2002/5/14 2000/01/0356

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer lässt (auch) jene Feststellungen unbekämpft, die sein den im bekämpften Bescheid (der den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Versagung der Verleihung der Staatsbürgerschaft betrifft) angeführten verwaltungsbehördlichen Strafverfügungen zu Grunde liegendes Verhalten betreffen. Ob diese Strafverfügungen tatsächlich ergangen, überhaupt zugestellt und rechtskräftig geworden seien, ist in Anbetracht dessen ohne Relevanz, dass es im Zusammenhang mit der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht auf die Bestrafungen an sich ankommt. Von daher vermag der Beschwerdeführer auch in der unterlassenen Einholung der Strafakten keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die belangte Behörde die näheren Umstände der gerichtlich und verwaltungsbehördlich geahndeten Taten im notwendigen Umfang feststellte und sie damit einer näheren Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 zugänglich machte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010356.X02

Im RIS seit

19.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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