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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 kann angesichts der dem Beschwerdeführer angelasteten (gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbaren) Handlungen der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, diese Voraussetzung sei nicht (mehr) gegeben, weil der Beschwerdeführer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von rund zwei Jahren durch die (vorsätzliche) Körperverletzung eines anderen und durch Übertretungen straßenpolizeilicher Bestimmungen (davon insbesondere zwei gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen) die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigte und zum Schutz von in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Rechtsgütern erlassene Rechtsvorschriften missachtete. Im Hinblick auf die Zahl und Schwere der Rechtsbrüche innerhalb des genannten Zeitraumes und auf den relativ kurzen Zeitraum von weniger als einem Jahr seit der letzten Übertretung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erweist sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht (mehr), als zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010356.X03Im RIS seit
19.08.2002