RS Vwgh 2002/5/14 2000/01/0356

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 kann angesichts der dem Beschwerdeführer angelasteten (gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbaren) Handlungen der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, diese Voraussetzung sei nicht (mehr) gegeben, weil der Beschwerdeführer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von rund zwei Jahren durch die (vorsätzliche) Körperverletzung eines anderen und durch Übertretungen straßenpolizeilicher Bestimmungen (davon insbesondere zwei gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen) die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigte und zum Schutz von in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Rechtsgütern erlassene Rechtsvorschriften missachtete. Im Hinblick auf die Zahl und Schwere der Rechtsbrüche innerhalb des genannten Zeitraumes und auf den relativ kurzen Zeitraum von weniger als einem Jahr seit der letzten Übertretung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erweist sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht (mehr), als zutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010356.X03

Im RIS seit

19.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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