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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Eigentumsbeschränkungen, die ihre Grundlage in einer der in § 32 Abs 1 Tir NatSchG 1991 erwähnten Maßnahmen haben, sind Eigentumsbeschränkungen, die ihre Grundlage unmittelbar im Gesetz haben, nicht gleichartig. Es verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber eine Entschädigung nur im ersten Fall vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100124.X09Im RIS seit
22.07.2002