RS Vwgh 2002/5/14 2000/10/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art7;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Tir 1991 §32 Abs1;
StGG Art2;
StGG Art5;

Rechtssatz

Eigentumsbeschränkungen, die ihre Grundlage in einer der in § 32 Abs 1 Tir NatSchG 1991 erwähnten Maßnahmen haben, sind Eigentumsbeschränkungen, die ihre Grundlage unmittelbar im Gesetz haben, nicht gleichartig. Es verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber eine Entschädigung nur im ersten Fall vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100124.X09

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten