RS Vwgh 2002/5/14 2001/01/0525

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Dass die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung die Frage der Integration in den Mittelpunkt stellte, entspricht den Intentionen der - (ua.) § 11 StbG 1985 neu fassenden - Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, 1283 BlgNR 20. GP 9). Wenn sie allerdings zu der Auffassung gelangte, diese Integration sei im vorliegenden Fall "als mangelhaft zu werten" bzw. es liege eine "Integration überhaupt nicht vor", so kann ihr im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob/in welchem Umfang der Umstand, dass die Ehegattin des Fremden- wie von der Behörde festgestellt - die deutsche Sprache nur bruchstückhaft beherrscht, die persönliche Integration des Fremden beeinträchtigt. Jedenfalls kann ihm im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung nicht schlechthin angelastet werden, dass im Familienverband nicht Deutsch gesprochen wird oder dass er es unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass auch im Familienverband ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen (abgesehen davon, dass dann konsequenterweise auch auf die Deutschkenntnisse der 1987 geborenen Tochter einzugehen gewesen wäre, unterstellt diese Argumentation offenbar ohne Weiteres eine familiäre "Anordnungsbefugnis" des Fremden).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010525.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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