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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Dass die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung die Frage der Integration in den Mittelpunkt stellte, entspricht den Intentionen der - (ua.) § 11 StbG 1985 neu fassenden - Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, 1283 BlgNR 20. GP 9). Wenn sie allerdings zu der Auffassung gelangte, diese Integration sei im vorliegenden Fall "als mangelhaft zu werten" bzw. es liege eine "Integration überhaupt nicht vor", so kann ihr im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob/in welchem Umfang der Umstand, dass die Ehegattin des Fremden- wie von der Behörde festgestellt - die deutsche Sprache nur bruchstückhaft beherrscht, die persönliche Integration des Fremden beeinträchtigt. Jedenfalls kann ihm im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung nicht schlechthin angelastet werden, dass im Familienverband nicht Deutsch gesprochen wird oder dass er es unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass auch im Familienverband ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen (abgesehen davon, dass dann konsequenterweise auch auf die Deutschkenntnisse der 1987 geborenen Tochter einzugehen gewesen wäre, unterstellt diese Argumentation offenbar ohne Weiteres eine familiäre "Anordnungsbefugnis" des Fremden).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010525.X01Im RIS seit
01.08.2002