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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Asylwerber, ein algerischer Staatsangehöriger, hat vorgebracht, dass ihm von den Erpressern (von denen er annehme, dass es sich um islamische Fundamentalisten handle) für den Fall, dass er sich weigern sollte, Schutzgeld zu zahlen, seine Ermordung angedroht worden sei, und dass er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den genannten Personen umgebracht zu werden. Wenn der Asylwerber auch nicht behauptet hat, auf Grund eines nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Merkmals als Opfer der "Schutzgelderpressung" ausgewählt worden zu sein, so ist doch eine Asylrelevanz der sich als Folge der Verweigerung der finanziellen Unterstützung der (vermutlich) islamischen Fundamentalisten darstellenden Drohung, den Asylwerber umzubringen, nicht von vornherein auszuschließen. Insofern scheint der vorliegende Sachverhalt den Fällen der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei vergleichbar, bei der eine asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung, auf Grund derer sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hatte, gegeben sein kann. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. u.a. die zu insofern vergleichbaren Sachverhalten ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 31. Mai 2002, Zl. 2000/20/0496, und vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998010327.X01Im RIS seit
22.08.2002