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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0227 E 11. Oktober 2000 RS 2 Hier: Die zwei gerichtlich strafbaren Vergehen im Jahr 1992 (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB) und eine "gravierende Geschwindigkeitsübertretung" schließen die Annahme einer nachhaltigen persönlichen Integration der Fremden noch nicht aus.Stammrechtssatz
Dass die Fremde in den Jahren 1997 bis 1999 insgesamt zwölfmal verwaltungsbehördlich - ausschließlich wegen "Verkehrsdelikten" - bestraft worden ist, schließt eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration iSd § 12 Z 1 lit b StbG 1985 nicht aus. Das StbG 1985 berücksichtigt strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration nämlich schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse; einerseits über § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985, andererseits über § 10 Abs 1 Z 6 leg cit. Im vorliegenden Fall steht der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Fremde weder der erstgenannte noch der zweitgenannte Aspekt entgegen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, die jedenfalls primär auf das soziale Umfeld abstellen, ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 bzw Z 6 StbG 1985 liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; treten aber keine derartigen Auffälligkeiten zu Tage, so ist diese Annahme im gegebenen Zusammenhang nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010343.X02Im RIS seit
19.08.2002