RS Vwgh 2002/5/14 2000/01/0496

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §12;
StbG 1985 §13;
StbG 1985 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Für die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 kommt es nicht auf die Bestrafungen des Fremden an sich, sondern auf das von ihm gesetzte Verhalten an. Im Beschwerdefall ist anhand der im angefochtenen Bescheid dargestellten näheren Umstände der den verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zu Grunde liegenden Taten des Fremden eine Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 möglich. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in Anbetracht der vom Fremden während eines Zeitraumes von rund zwei Jahren gesetzten zahlreichen (verwaltungsbehördlich strafbaren) Taten, die zum Teil gravierende Missachtungen straßenpolizeilicher Vorschriften (z.B. Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h um 75 km/h) darstellten, die Beurteilung der Behörde, der Fremde biete keine Gewähr im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal seit der Begehung der letzten Verwaltungsübertretung (Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h am 9. Juni 1999) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein zu kurzer Zeitraum liegt, um schon eine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010496.X03

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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