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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0141 2001/01/0142 2001/01/0143Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist bei Beurteilung der Frage, ob die Gruppe der slawischen Muslime bzw. deren Ehegatten von der derzeitigen Verwaltung des Kosovo ausreichend Schutz erhält, auf deren spezifische Situation nicht eingegangen, sondern hat seine Einschätzung der Sicherheitslage lediglich darauf gestützt, dass "keine Gefahr der Verfolgung durch Behörden der BR-Jugoslawien mehr besteht", und dass der Kosovo "ausschließlich von der KFOR und den internationalen Behörden der UNMIK kontrolliert wird". Ohne Auseinandersetzung mit den im Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, zum Ausdruck gebrachten Aspekten sowie mit der Berichtslage, etwa über "unkontrollierbare Gruppen", kann die Frage der Effektivität des staatlichen Schutzes nicht beantwortet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010140.X03Im RIS seit
06.08.2002