RS Vwgh 2002/5/14 2001/01/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0141 2001/01/0142 2001/01/0143

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist bei Beurteilung der Frage, ob die Gruppe der slawischen Muslime bzw. deren Ehegatten von der derzeitigen Verwaltung des Kosovo ausreichend Schutz erhält, auf deren spezifische Situation nicht eingegangen, sondern hat seine Einschätzung der Sicherheitslage lediglich darauf gestützt, dass "keine Gefahr der Verfolgung durch Behörden der BR-Jugoslawien mehr besteht", und dass der Kosovo "ausschließlich von der KFOR und den internationalen Behörden der UNMIK kontrolliert wird". Ohne Auseinandersetzung mit den im Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, zum Ausdruck gebrachten Aspekten sowie mit der Berichtslage, etwa über "unkontrollierbare Gruppen", kann die Frage der Effektivität des staatlichen Schutzes nicht beantwortet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010140.X03

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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