RS Vwgh 2002/5/14 2001/10/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §9 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine näher bezeichnete Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet, teilt die Behörde in dieser Erledigung einer Partei auf Grund ihres Ansuchens um Bekanntgabe des Standortes ihrer Apotheke mit, wo sich der Standort der Apotheke befinde, und weist sie darauf hin, dass diese Standortbekanntgabe "keinesfalls als der Rechtskraft fähige Feststellung zu werten ist, eine solche wäre unzulässig", so lässt die Formulierung dieser Erledigung, insbesondere der Hinweis, dass hier gerade keine "der Rechtskraft fähige Feststellung" getroffen werde, eindeutig erkennen, dass die Behörde nicht den Willen hatte, über den Standort der Apotheke normativ abzusprechen. Dieser Erledigung mangelt daher schon aus diesem Grund der Bescheidcharakter, sodass auch keine Bindung an diese, den Standort der Apotheke betreffenden Darlegungen besteht.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100124.X02

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten