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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §9 Abs2;Rechtssatz
Ist eine näher bezeichnete Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet, teilt die Behörde in dieser Erledigung einer Partei auf Grund ihres Ansuchens um Bekanntgabe des Standortes ihrer Apotheke mit, wo sich der Standort der Apotheke befinde, und weist sie darauf hin, dass diese Standortbekanntgabe "keinesfalls als der Rechtskraft fähige Feststellung zu werten ist, eine solche wäre unzulässig", so lässt die Formulierung dieser Erledigung, insbesondere der Hinweis, dass hier gerade keine "der Rechtskraft fähige Feststellung" getroffen werde, eindeutig erkennen, dass die Behörde nicht den Willen hatte, über den Standort der Apotheke normativ abzusprechen. Dieser Erledigung mangelt daher schon aus diesem Grund der Bescheidcharakter, sodass auch keine Bindung an diese, den Standort der Apotheke betreffenden Darlegungen besteht.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100124.X02Im RIS seit
22.07.2002