RS Vfgh 2003/11/29 G350/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2003
beobachten
merken

Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art14 Abs1 und Abs10
B-VG Art102 Abs1 und Abs2
B-VG Art81a
B-VG Art129a
StudFG 1992 §52b

Leitsatz

Kein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch die bundesgesetzliche Einführung der Möglichkeit der Anrufung der Unabhängigen Verwaltungssenate gegen die Rückforderung von Studienabschluß-Stipendien; Vollziehung des Studienbeihilfenrechts in unmittelbarer Bundesverwaltung durch eigene Bundesbehörden in den Ländern

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch die bundesgesetzliche Einführung der Möglichkeit der Anrufung der Unabhängigen Verwaltungssenate gegen die Rückforderung von Studienabschluß-Stipendien in §52b Abs5 zweiter Satz StudFG 1992.

Gemäß Art14 Abs1 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime grundsätzlich Bundessache. Wie sich aus Art14 Abs10 B-VG, aber auch aus Art81a Abs1 leg.cit. ergibt, zählen dazu auch die Angelegenheiten der Universitäten (Hochschulen; ebenso VwGH v 20.12.82, Zl 82/17/0032, 0033, und v 29.11.93, Zl 93/12/0251). Die Kompetenz nach Art14 B-VG umfaßt auch die Regelung der Studienförderung (VwGH v 29.11.93, Zl 93/12/0251). Bei dieser Kompetenzlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Gewährung oder Rückforderung eines Studienabschluß-Stipendiums um eine Angelegenheit der Art11 oder Art12 B-VG handelt.

Keine mittelbare Bundesverwaltung.

Die Vollziehung des Studienbeihilfenrechts einschließlich der Rückforderung von Studienabschluß-Stipendien wird im Bereich der Länder von eigens durch Bundesgesetz eingerichteten Bundesbehörden (im organisatorischen Sinn) in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt (siehe §33 StudFG 1992 - Studienbeihilfenbehörde; §34 leg cit - Stipendienstellen; §37 f leg cit - Senate).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bundesverwaltung unmittelbare, Hochschulen, Studienbeihilfen, Kompetenz Bund - Länder Schulrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G350.2002

Dokumentnummer

JFR_09968871_02G00350_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten