RS Vwgh 2002/5/14 2001/01/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0141 2001/01/0142 2001/01/0143

Rechtssatz

Der Erstbeschwerdeführer bezeichnet sich als Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo; seine Muttersprache sei serbokroatisch, er sei muslimischen Glaubens; die Zweitbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der "muslimischen Slawen" im Kosovo an. Ausführungen dazu, dass die zunächst interessierende Frage einer Verfolgung der Ehegattin sowie die daran anschließende und entscheidende Frage einer solchen des Erstbeschwerdeführers wegen seiner Ehe mit einer Angehörigen der Volksgruppe der muslimischen Slawen vom unabhängigen Bundesasylsenat nur dann abschließend beantwortet hätte werden können, wenn er das gesamte zur Verfügung stehende Beweismaterial auf relevante Sachverhaltselemente geprüft hätte. Vor dem Hintergrund der Berichtslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der unabhängige Bundesasylsenat bei Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Berichte zur Auffassung gelangt wäre, den Angehörigen der in Rede stehenden Minderheit und deren Ehegatten - unter Beachtung auch der slawischen Herkunft des Erstbeschwerdeführers und seiner (behaupteten) Beschäftigung in einem serbischen Unternehmen - drohe eine von der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgehende Verfolgung. Bei einer solchen Situation der Minderheiten hätte jedes einzelne Mitglied der Gruppe schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch eine individuelle Verfolgung zu befürchten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010140.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten