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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §32;Rechtssatz
Nichtstattgebung, soweit sich der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Aufträge zur Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als gefährlich eingestuften Abfälle bezieht, Stattgebung, soweit sich dieser Antrag auf die Aufträge zur Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als nicht gefährlich eingestuften Abfälle bezieht - Behandlungsauftrag gemäß § 32 AWG 1990 und Auftrag gemäß § 12 OÖ AWG 1997 - In Anbetracht näher bezeichneter auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befindlicher LKW-Wracks, welche von der belangten Behörde als gefährliche Abfälle qualifiziert worden sind, ist eine Verunreinigung der Umwelt durch die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln zu besorgen. Im Hinblick darauf stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich dieser Wracks zwingende öffentliche Interessen am Schutz der Umwelt entgegen, sodass keine Abwägung der Interessen vorzunehmen ist. In Bezug auf andere näher bezeichnete auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Fahrzeugwracks, die die belangte Behörde als nicht gefährliche Abfälle qualifiziert hat, kann ein solches, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse nicht angenommen werden, sodass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag behaupteten hohen Entsorgungskosten dem Aufschiebungsantrag insoweit Folge zu geben war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002070017.A01Im RIS seit
01.08.2002