RS Vwgh 2002/5/14 AW 2002/07/0017

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32;
AWG OÖ 1997 §12;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung, soweit sich der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Aufträge zur Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als gefährlich eingestuften Abfälle bezieht, Stattgebung, soweit sich dieser Antrag auf die Aufträge zur Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als nicht gefährlich eingestuften Abfälle bezieht - Behandlungsauftrag gemäß § 32 AWG 1990 und Auftrag gemäß § 12 OÖ AWG 1997 - In Anbetracht näher bezeichneter auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befindlicher LKW-Wracks, welche von der belangten Behörde als gefährliche Abfälle qualifiziert worden sind, ist eine Verunreinigung der Umwelt durch die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln zu besorgen. Im Hinblick darauf stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich dieser Wracks zwingende öffentliche Interessen am Schutz der Umwelt entgegen, sodass keine Abwägung der Interessen vorzunehmen ist. In Bezug auf andere näher bezeichnete auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Fahrzeugwracks, die die belangte Behörde als nicht gefährliche Abfälle qualifiziert hat, kann ein solches, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse nicht angenommen werden, sodass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag behaupteten hohen Entsorgungskosten dem Aufschiebungsantrag insoweit Folge zu geben war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002070017.A01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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