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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21 Abs2 idF 2000/I/135;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0543Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des § 25 AsylG 1997 (686 Blg NR XX. GP 26) deutlich wird, dass sich die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern im Asylverfahren (Prozessfähigkeit) nach österreichischem Recht zu richten habe (vgl. dazu das Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/01/0175). Die Frage der Prozessfähigkeit im Asylverfahren ist somit auch zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt (20. Juli 2001) nach der asylrechtlichen Spezialnorm des § 25 Abs. 1 AsylG 1997 in der damals geltenden Fassung zu beurteilen. Die im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger 18-jährige Beschwerdeführerin war somit bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2001 des § 25 AsylG 1997 am 1. August 2001 vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten. Die Zustellung an diesen am 20. Juli 2001 war demnach wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010542.X01Im RIS seit
19.08.2002