RS Vwgh 2002/5/14 2001/01/0542

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21 Abs2 idF 2000/I/135;
AsylG 1997 §25 Abs1 idF 2001/I/082 impl;
AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0543

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des § 25 AsylG 1997 (686 Blg NR XX. GP 26) deutlich wird, dass sich die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern im Asylverfahren (Prozessfähigkeit) nach österreichischem Recht zu richten habe (vgl. dazu das Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/01/0175). Die Frage der Prozessfähigkeit im Asylverfahren ist somit auch zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt (20. Juli 2001) nach der asylrechtlichen Spezialnorm des § 25 Abs. 1 AsylG 1997 in der damals geltenden Fassung zu beurteilen. Die im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger 18-jährige Beschwerdeführerin war somit bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2001 des § 25 AsylG 1997 am 1. August 2001 vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten. Die Zustellung an diesen am 20. Juli 2001 war demnach wirksam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010542.X01

Im RIS seit

19.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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