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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/20/0435 E 27. September 2001 RS 3Stammrechtssatz
§ 61 Abs. 3 AVG kommt auch zum Tragen, wenn die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (§ 29 Abs. 1 AsylG 1997) - im Widerspruch zu der im Bescheid enthaltenen deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung - eine längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist angibt. Bereits eine in der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung angegebene längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat die in § 61 Abs. 3 AVG normierten Folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010592.X01Im RIS seit
01.08.2002