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64/02 BundeslehrerNorm
UPG 1988 §3 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die Erwartung einer unmittelbar auf das Unterrichtspraktikum folgenden Anstellung als Nachsichtsvoraussetzung im Sinn des § 3 Abs. 4 Z. 4 UPG ist als Umschreibung des vorhandenen bzw. prognostizierten Bedarfs nach Lehrpersonal zu verstehen, der sich nach objektiven Gegebenheiten (Verhältnis von Bewerbern zur Anzahl der offenen Stellen) bemisst. Auf besondere Fähigkeiten und Erfahrungen, die einem Bewerber um eine Stelle im Rahmen des Aufnahmeverfahrens den Vorzug vor den Mitbewerbern geben könnten, kommt es hier jedoch nicht an, es sei denn, es wären gerade diese Fähigkeiten und Erfahrungen bedarfsbegründend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100032.X01Im RIS seit
14.08.2002