RS Vwgh 2002/5/14 2000/10/0124

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 01te Art1;
NatSchG Tir 1991 §1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die Eigentumsbeschränkung von Grundstückseigentümern in Form einer Bewilligungspflicht gemäß § 27 Tir NatSchG 1991 ist als zur Verwirklichung der in § 1 normierten Ziele des Naturschutzgesetzes als erforderlich anzusehen und damit im öffentlichen Interesse gelegen. Die Bewilligungspflicht ist - im Hinblick auf die Bewilligungskriterien in § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 - auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100124.X07

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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