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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
MRKZP 01te Art1;Rechtssatz
Die Eigentumsbeschränkung von Grundstückseigentümern in Form einer Bewilligungspflicht gemäß § 27 Tir NatSchG 1991 ist als zur Verwirklichung der in § 1 normierten Ziele des Naturschutzgesetzes als erforderlich anzusehen und damit im öffentlichen Interesse gelegen. Die Bewilligungspflicht ist - im Hinblick auf die Bewilligungskriterien in § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 - auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100124.X07Im RIS seit
22.07.2002