Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
MRKZP 01te Art1;Rechtssatz
Der Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit im Sinn des § 32 Abs 7 Tir NatSchG 1991 kann auch dadurch eintreten, dass eine beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt wird (vgl dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2001, G 148/01). Die in diesem Zusammenhang für bestimmte Vorhaben vorgesehene Bewilligungspflicht (vgl §§ 9 und 27 Tir NatSchG 1991) ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Eigentumsbeschränkung anzusehen (vgl VfSlg 11209/1987; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung siehe VfSlg 9911/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100124.X05Im RIS seit
22.07.2002