RS Vwgh 2002/5/14 2001/01/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0141 2001/01/0142 2001/01/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0256 E 22. März 2000 RS 2 (hier ohne Klammerausdruck am Ende des letzten Satzes)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der FlKonv genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (hier: In Algerien indiziert die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen durch islamistische Terrorgruppen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung; Hinweis E 25.1.1996, 95/19/0008, 30.9.1997, 97/01/0755, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010140.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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