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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs7;Rechtssatz
Die Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs 7 VStG beginnt für den unabhängigen Verwaltungssenat mit Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes neu zu laufen (vgl zB die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1984, Zl 84/10/0259, 0260, 0261, VwSlg 11621 A/1984, vom 24. Juni 1985, Zl 84/10/0282, VwSlg 11802 A/1985, oder zuletzt vom 30. Juni 1999, Zl 99/03/0173). In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend begründet, weshalb sich an dieser Rechtslage auch durch die Novellierung des § 51 VStG (der frühere Inhalt des Abs 5 wurde in Abs 7 aufgenommen und die Dauer von Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw Verfahren vor dem EuGH vor Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Abs 7 als nicht in die Frist einzurechnen berücksichtigt) nichts geändert habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100076.X01Im RIS seit
06.08.2002