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19/05 MenschenrechteNorm
AlVG 1977 §9 Abs3;Rechtssatz
Beim VwGH sind keine Bedenken entstanden, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 3 AlVG im Hinblick auf Art. 8 MRK verfassungswidrig sein könnte. Gemäß Art. 8 MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. In diese Grundrechte wird nicht dadurch eingegriffen, dass eine Verpflichtung zur Annahme einer Arbeit bei sonstiger Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld besteht. Die Möglichkeit, eine Lebensgemeinschaft zu führen, wird dadurch nicht unterbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080064.X03Im RIS seit
07.10.2002