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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0233 E 18. November 1991 RS 2Stammrechtssatz
Die Abwesenheit vom Dienst ist für Beamte im § 51 BDG 1979 geregelt. Unter den in Abs 2 dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen - stellt die Erkrankung des Beamten einen "anderen Grund" der Dienstabwesenheit iSd zweiten Satzes des § 15 Abs 5 GehG dar. Daraus folgt, daß diesfalls die pauschalierte Nebengebühr aus dem Grunde der Erkrankung nicht eingestellt werden darf. Das gesetzlich vorgesehene Ruhen hat vielmehr zu bewirken, daß der Anspruch des Beamten auf das Pauschale nach Wiederantritt des Dienstes wieder auflebt, es sei denn, daß sich der der seinerzeitigen Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt aus einem anderen Grunde (zB Änderung der Geschäftsverteilung) wesentlich geändert hat und dies Anlaß für eine Neubemessung (Nullbemessung) nach § 15 Abs 6 GehG war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120224.X01Im RIS seit
08.08.2002