RS Vwgh 2002/5/15 98/12/0427

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61 idF 1994/016;
GehG 1956 §61 idF 1995/297;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) setzt - soweit dies hier von Interesse ist - grundsätzlich die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung (hier: die Unterrichtserteilung) voraus. Wird diese nicht erbracht, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (vgl. zu diesem vom Gesetzgeber bei Nebengebühren gewählten allgemeinen Regelungsgrundsatz z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X03

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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