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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 idF 1994/016;Rechtssatz
Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) setzt - soweit dies hier von Interesse ist - grundsätzlich die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung (hier: die Unterrichtserteilung) voraus. Wird diese nicht erbracht, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (vgl. zu diesem vom Gesetzgeber bei Nebengebühren gewählten allgemeinen Regelungsgrundsatz z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X03Im RIS seit
13.08.2002