RS Vwgh 2002/5/15 2002/12/0108

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Der Beamte tritt der von der Behörde vorgenommenen Deutung seiner Äußerung vom 20. Dezember 2001 als Zustimmung zur Gewährung eines Karenzurlaubes (nur) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2002 entgegen. Er habe mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht, es lägen derzeit offenbar keine zwingenden dienstlichen Gründe vor, die gegen eine Karenzierung im beantragten Ausmaß sprächen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 93/12/0281, ausgeführt hat, liegt in Ansehung des Zeitraumes eines beantragten Karenzurlaubes keine Trennbarkeit vor, weil die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Karenzurlaubes vorliegen oder nicht, unter anderem auch von der beantragten Dauer desselben abhängt. Die gleiche Beurteilung ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Interessenslage des Antragstellers, zumal Konstellationen durchaus nicht ausgeschlossen werden können, in denen aus der Sicht des Beamten eine gänzliche Antragsabweisung einer Teilstattgebung vorzuziehen ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120108.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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