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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0050 E 19. Dezember 2001 RS 1Stammrechtssatz
Eine Neubemessung (Nullbemessung) der pauschalierten Nebengebühr nach § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 darf nicht ALLEINE auf das Vorliegen einer (oder mehrerer) der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 leg. cit. für eine Abwesenheit vom Dienst gegründet werden, sofern trotz der Dauer der Abwesenheit vom Dienst noch immer Mehrdienstleistungen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen (§ 18 Abs. 1 leg. cit.), von solcher Dauer oder Regelmäßigkeit vorliegen, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (§ 15 Abs. 2 leg. cit.). Dagegen wäre eine Neubemessung (Nullbemessung) einer pauschalierten Nebengebühr zulässig, wenn - bedingt durch die außergewöhnliche Dauer und Häufigkeit der Abwesenheit vom Dienst - die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht mehr vorliegen (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120224.X02Im RIS seit
08.08.2002