RS Vwgh 2002/5/15 2000/12/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs4 impl;
GdBedG Stmk 1957 §111 Abs1;
GdBedG Stmk 1957 §33 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0187 E 19. Februar 1992 RS 4 (hier: disziplinarrechtliche Verurteilung)

Stammrechtssatz

Wenn sich aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, so ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 GehG ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das GehG anknüpft; der Wortlaut des § 13 Abs 1 GehG steht dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen den im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120172.X03

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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