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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Die Mehrdienstleistung nach § 61 GG wird neben den nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen als Nebengebühr ausgezahlt. § 61 GG stellt lediglich eine Sonderregelung der Vergütung für Mehrdienstleistungen für Lehrer dar, die die Anwendung der §§ 16 ff GG ausschließt, was jedoch den Charakter der Vergütung als Nebengebühr nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X02Im RIS seit
13.08.2002