RS Vwgh 2002/5/15 98/12/0427

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2002
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §61;

Rechtssatz

Die Mehrdienstleistung nach § 61 GG wird neben den nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen als Nebengebühr ausgezahlt. § 61 GG stellt lediglich eine Sonderregelung der Vergütung für Mehrdienstleistungen für Lehrer dar, die die Anwendung der §§ 16 ff GG ausschließt, was jedoch den Charakter der Vergütung als Nebengebühr nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120427.X02

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten