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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
GdBedG Stmk 1957 §33 Abs2;Rechtssatz
Der Regelungsgehalt des § 33 Abs. 2 Stmk GdBedG 1957 und jener des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind vergleichbar, weil jeweils bestimmt wird, in welchen Fällen diejenigen Bezüge nachzuzahlen sind, die aus Anlass einer Suspendierung und der damit verbundenen Kürzung einbehalten wurden. Während § 33 Abs. 2 Stmk GdBedG 1957 die Nachzahlung der zurückbehaltenen Beträge unter den dort umschriebenen Voraussetzungen positiv anordnet, trifft § 13 Abs. 1 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 vorerst die Anordnung, in welchen Fällen die Kürzung der Monatsbezüge endgültig wird, um sodann - ebenso wie § 33 Abs. 2 Stmk GdBedG 1957 - für alle anderen Fälle (positiv) die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge vorzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120172.X01Im RIS seit
29.08.2002