RS Vwgh 2002/5/15 98/12/0001

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §29;
PG 1965 §9 Abs2;

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn nicht selbst bei Anwendung des § 9 Abs. 1 PG 1965 der Ruhegenuss wegen (vorzeitiger) Versetzung in den Ruhestand SEHR gering ist, kann nur ein (objektiv gerechtfertigter) Sonderbedarf, der zu Mehraufwendungen führt, die typischerweise von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes nicht zu tragen sind und daher auf Dauer vom Regelfall abweichen, unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 PG 1965 maßgebend sein. Dass es sich nicht bloß um im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende vorübergehende Bedürfnisse mit vergleichsweise geringem Finanzierungsaufwand handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Erhöhung des Ruhegenusses nach § 9 Abs. 2 PG 1965 mangels einer entsprechenden gesetzlichen Einschränkung um eine unbefristete "Dauermaßnahme" handelt, zum anderen daraus, dass die Bestimmungen des § 29 PG 1965 (Vorschuss; vor allem aber die Geldaushilfe) primär darauf abzielen, vorübergehenden "Engpässen" (wann immer sie während des Ruhestandes auftreten; dies kann auch am Beginn sein) abzuhelfen und so gleichsam die Untergrenze für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 PG 1965 markieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120001.X05

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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